In Baden-Württemberg gibt es eine Vielzahl von Angeboten für die Opfer von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt. Das Frauenhilfe- und -unterstützungssystem im Land bietet betroffenen Frauen niedrigschwellige und wohnortnahe Beratung und Hilfe an.
Hilfeangebote für Frauen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffen sind:
Hilfeangebote für männliche Opfer von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt:
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Darüber hinaus bietet das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ betroffenen Frauen und Mädchen, Angehörigen und Fachkräften Hilfe und Unterstützung. Die Hotline ist kostenlos, rund um die Uhr erreichbar und in 17 verschiedenen Sprachen verfügbar. Auf diese Weise können eine schnelle und kompetente Erstberatung und eine gezielte Weitervermittlung an regionale Hilfsangebote erfolgen. Selbstverständlich werden die Gespräche vertraulich und anonym geführt.
Weitere Schwerpunkte im Hilfesystem
Frauenberatungsstellen bei häuslicher Gewalt beraten und begleiten von häuslicher Gewalt betroffene Frauen – auch in Fällen von Zwangsverheiratung und Stalking – bei der Wahrnehmung von Opferrechten und bei der Bewältigung akuter und zurückliegender Gewalterfahrungen. Sie unterstützen die Betroffenen in ihren Ressourcen, um Wege aus der Gewalt und in ein selbstbestimmtes Leben zu finden.
Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt sind das Bindeglied zwischen schnell greifenden polizeilichen Eingreifbefugnissen (zum Beispiel Wohnungsverweis, Ingewahrsamnahme, Annäherungsverbot) und mittelfristig wirkenden zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz. Opfern von häuslicher Gewalt soll möglichst zeitnah nach dem Polizeieinsatz ein Beratungsangebot unterbreitet werden. Über die Annahme des Angebots entscheiden die Betroffenen.
Frauennotrufe bzw. Frauenberatungsstellen bei sexualisierter Gewalt bieten psychosoziale und therapeutische Hilfestellung zur Wahrnehmung von Opferrechten und zur Bewältigung akuter und zurückliegender sexualisierter Gewalterfahrungen. Dies schließt sexualisierte Gewalterfahrungen im Familien-, Verwandten-, Bekanntenkreis, durch Fremde, im Rahmen des Aufenthalts in einer Einrichtung, im therapeutischen, seelsorgerischen oder medizinischen Rahmen ein.
Weiterführende Informationen:
Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff)
Einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz, zur Sicherheit, zur Hilfe und Unterstützung von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und deren Kindern leisten die Frauen- und Kinderschutzhäuser. Sie haben zum Ziel, jeder Zuflucht suchenden Frau umgehend Schutz zu bieten, sie zu stabilisieren und sie beim Aufbau einer selbstbestimmten, gewaltfreien Lebensperspektive zu beraten und zu unterstützen.
Weiterführende Informationen:
Frauenhauskoordinierung e. V. (FHK)
Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF)
In den 44 Frauen- und Kinderschutzhäusern in Baden-Württemberg stehen rund 855 Plätze für Schutz suchende Frauen und Kinder zur Verfügung. Zuständig für die Unterbringung der Frauen und deren Kinder sind die Kommunen. Das Land fördert die Investitionen und die laufenden Kosten für die Wahrnehmung präventiver und nachsorgender Aufgaben der Frauen- und Kinderschutzhäuser. Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an Frauen- und Kinderschutzhäuser in Baden-Württemberg (VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser) sowie die entsprechenden Formulare finden Sie am Seitenende (Abschnitt „Downloads: VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser“).
Opfer von häuslicher Gewalt brauchen besonderen Schutz: Denn Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Rechtfertigungen wie Alkohol, Stress, Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Die von Gewalt betroffenen Personen haben Anspruch auf Schutz und Hilfe.
Eine schnelle und wirkungsvolle Maßnahme ist der Wohnungsverweis (Platzverweis). Den Opfern kann nicht zugemutet werden, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.
Wird der Polizeivollzugsdienst zu einem Einsatz bei häuslicher Gewalt gerufen, so kann dem Gewalt ausübenden Familienmitglied aufgrund des Polizeigesetzes ein Wohnungs- bzw. Hausverbot erteilt werden.
Das Wohnungsverweisverfahren besteht aus den Elementen der
- akuten polizeilichen Krisenintervention,
- flankierenden Beratung von Opfern, Tätern und gegebenenfalls mitbetroffenen Kindern,
- konsequenten Strafverfolgung sowie
- schnellen Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Deswegen hängt der Erfolg des Wohnungsverweisverfahrens maßgeblich von einer Kooperation der beteiligten Stellen ab. Für die erforderliche Vernetzung haben sich Runde Tische auf kommunaler Ebene bewährt.
Info-Broschüre zum Wohnungsverweis bei häuslicher Gewalt
Das Sozialministerium hat in Abstimmung mit dem Innen- und dem Justizministerium die bisherige Broschüre zum Platzverweisverfahren überarbeitet und an die neue Rechtsgrundlage angepasst (Stand 2021):
Informationen zum Wohnungsverweis (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - englisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - französisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - spanisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - arabisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - farsi (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - serbisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - polnisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - türkisch (PDF)
Informationen zum Wohnungsverweis - russisch (PDF)
Mit Unterstützung des Landes Baden-Württemberg werden im Jahr 2021 drei neue Gewaltambulanzen (Ulm, Freiburg, Stuttgart) mit der Möglichkeit der Verfahrensunabhängigen Spurensicherung zusätzlich zur bereits bestehenden Gewaltambulanz in Heidelberg aufgebaut. In den Gewaltambulanzen wird Menschen, die körperliche oder sexuelle Gewalt erlitten haben, eine umgehende rechtsmedizinische Untersuchung, eine gerichtsfeste Dokumentation von Verletzungen und eine Spurensicherung angeboten. Es wird sichergestellt, dass Betroffene im Nachgang in eine gegebenenfalls notwendige ärztliche Behandlung oder psychologische Betreuung vermittelt werden.
Die Spurensicherung kann ohne Hinzuziehen der Polizei und ohne Anzeige durchgeführt werden. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht, sämtliche Mitteilungen werden vertraulich behandelt und nur nach expliziten Einverständnis an Ermittlungsbehörden weitergegeben. Betroffene von Vergewaltigungen oder sexueller Gewalt scheuen häufig unmittelbar nach der Tat die Anzeigeerstattung oder haben Schwierigkeiten direkt zu entscheiden zur Polizei zu gehen. Für ein mögliches späteres Gerichtsverfahren ist es jedoch wichtig, zeitnah nach der Gewalterfahrung Befunde und Spuren fachkundig zu dokumentieren und zu sichern.
Universitätsklinikum Heidelberg
Das Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg hat im Jahr 2012 die erste Gewaltambulanz in Baden-Württemberg eröffnet. Die klinisch-forensische Gewaltambulanz bietet in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Heidelberg und der Universitätsmedizin Mannheim– auch verfahrensunabhängig – Untersuchungen nach modernen rechtsmedizinischen Standards in allen dafür erforderlichen Fachbereichen an. Die Ambulanz steht nach telefonischer Terminabsprache unter +49 152 54648393 rund um die Uhr zur Verfügung.
Weiterführende Informationen:
www.klinikum.uni-heidelberg.de/rechts-und-verkehrsmedizin/leistungsspektrum/medizin/gewaltambulanz
Universitätsklinikum Freiburg
Das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg hat im Januar 2021 die Untersuchungsstelle für Gewaltbetroffene (USG) eröffnet, die von jeder Person, die von körperlicher Gewalt betroffen ist aufgesucht werden kann. Eine telefonische Terminabsprache ist erforderlich und kann unter der Rufnummer 0761 /203 6850 erfolgen. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:30 Uhr, Feiertage ausgenommen. Außerhalb der Geschäftszeiten können über den Anschluss der Rufnummer eine Nachricht und Kontaktdaten für einen Rückruf hinterlassen werden.
Weiterführende Informationen:
www.uniklinik-freiburg.de/rechtsmedizin/
Universitätsklinikum Ulm
Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ulm bietet sei Mai 2021 in der Gewaltopferambulanz Opfern körperlicher Gewalt nach telefonischer Anmeldung unbürokratische und kostenlose Hilfe. Melden können sich alle Personen, die körperliche Gewalt erfahren haben und die Spuren dokumentieren lassen möchten. Die Gewaltambulanz steht nach telefonischer Terminabsprache unter der 0731/500-65009 von Montag bis Donnerstag, 9:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 9:00 bis14:00 Uhr allen Menschen, die von Gewalt betroffen sind kostenlos zur Verfügung.
Weiterführende Informationen:
ww.uniklinik-ulm.de/rechtsmedizin/gewaltopferambulanz
Außenstelle Universitätsklinikum Heidelberg am Standort Stuttgart
Die Außenstelle des Universitätsklinikums Stuttgart befindet sich momentan im Aufbau und wird voraussichtlich Ende 2021 starten.
Menschenhandel ist eine besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. Betroffen sind in erster Linie Frauen und Mädchen, die unter dem Vorwand einer scheinbar besseren Zukunft nach Deutschland gelockt und hier zur Prostitution gezwungen werden. Zwangsprostitution und Menschenhandel sind Straftaten.
Die effektive Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein koordiniertes und strukturiertes Vorgehen aller beteiligten Behörden und Einrichtungen voraus. Das Sozialministerium hat daher in Zusammenarbeit mit dem Justiz- und dem Innenministerium und in Abstimmung mit den Fachberatungsstellen und den Kommunalen Landesverbänden einen Kooperationsleifaden erstellt. Dieser soll Schutz und Hilfe für Menschenhandelsopfer gewährleisten und die Bekämpfung des Menschenhandels und der damit in Zusammenhang stehenden Kriminalität weiter optimieren.
Weiterführende Informationen:
Projekt P.I.N.K. - Beratung für Sexarbeiterinnen (Prostitution | Integration | Neustart | Know-how)
Fraueninformationszentrum FIZ - Stuttgart. Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration
Mitternachtsmission in Heilbronn: Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel
Fachberatungsstelle FreiJa - Aktiv gegen Menschenhandel in Freiburg
Fachberatungsstelle FreiJa - Aktiv gegen Menschenhandel im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
Mit der hier vorliegenden Broschüre möchten wir über das Thema Genitalverstümmelung aufklären und Frauen, Mädchen und deren Familien über Hintergründe, Folgen und Motive informieren. Betroffene finden am Ende der Broschüre wichtige Ansprechpartner, die ihnen mit Hilfe und Rat zur Seite stehen könne.
Informationsbroschüre zur Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung
Avec cette brochure, nous voulons sensibiliser le public à ce sujet et informer les jeunes filles, les femmes et leurs familles des contextes culturels, des conséquences et des motifs de mutilations sexuelles féminines. A la fin de cette brochure, vous trouverez des adresses d’institutions qui pourront aider les femmes ou des proches concernés.
Brochure d’information pour lutter contre les mutilations sexuelles féminines
With this brochure, we want to raise awareness and inform women, girls and their families about the background, consequences and motives of female genital mutilation. At the end of this brochure, we provide contact addresses where women and girls who have been victim of FGM or are at risk can find help.
Information brochure for combating female genital mutilation
Umsetzung der Istanbul-Konvention – Ausbau der Fachberatungsstellen
In Baden-Württemberg besteht ein gewachsenes Angebot von Fachberatungsstellen für Menschen in der Prostitution, für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, gegen häusliche Gewalt sowie von Interventionsstellen und von Beratungsstellen bei sexualisierter Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend. Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Beratungs- und Hilfsangeboten zu erhalten und erweitern, ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 die novellierte, erstmalig im Jahr 2021 erlassene Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung des Ausbaus von Fachberatungsstellen (VwV Fachberatungsstellen - VwV FBS) in Kraft getreten. Das Land setzt mit der Novellierung der Verwaltungsvorschrift die finanzielle Unterstützung des ambulanten Hilfesystems fort. Die Landesregierung bekennt sich zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der sogenannten Istanbul-Konvention und setzt ein klares Zeichen zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen und Kindern.
Die Antragstellung für eine Förderung ist jährlich bis zum 31. März des Antragsjahres möglich. Die Unterlagen für die Antragstellung können Sie bei den nachstehenden FAQ unter „Downloads: Verwaltungsvorschrift und Antragsunterlagen“ herunterladen.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur VwV Fachberatungsstellen (vom 15. März 2021):
Gefördert werden die Fachberatungsstellen für Menschen in der Prostitution, für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, gegen häusliche Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt sowie Interventionsstellen, Frauennotrufe und Beratungsstellen bei sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend.
Es werden die Ausgaben zum Betrieb der Fachberatungsstelle gefördert, insbesondere für:
- die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte in Fachberatungsstellen,
- Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere Fortbildungen und Supervisionen,
- Reise- und Fahrtkosten zu Beratungsterminen und Vernetzungstreffen nach dem Landesreisekostengesetz,
- Beteiligung an präventiven und vernetzenden Maßnahmen,
- Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und
- Abbau von Zugangsbarrieren (zum Beispiel Dolmetscher und Dolmetscherinnen).
Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal (2.4 der VwV Fachberatungsstellen).
Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars bis spätestens 31. März des Antragsjahres (Behördeneingangsstempel) beim Sozialministerium Baden-Württemberg zu stellen. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. Über die Beratungen sind Statistiken entsprechend Nummer 7 VwV Fachberatungsstellen zu führen. Das Antragsformular, das Formular Verwendungsnachweis und die Vordrucke Statistik stehen zum Download zur Verfügung.
Die Formulare sind digital (Betreff „Antrag Förderung VwV Fachberatungsstellen“) einzureichen unter: poststelle@sm.bwl.de
Für Rückfragen richten Sie sich bitte an Frau Grob (regine.grob@sm.bwl.de) oder Frau Fulde (joanna.fulde@sm.bwl.de).
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration für die Förderung des Ausbaus von Fachberatungsstellen für Menschen in der Prostitution, für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, gegen häusliche Gewalt sowie von Interventionsstellen und von Beratungsstellen gegen sexualisierte Gewalt und gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend und deren Mobile Teams: Verwaltungsvorschrift Fachberatungsstellen - VwV FBS vom 11. März 2024 (PDF)
Antragsformular VwV FBS (DOCX)
Kosten- und Finanzierungsplan VwV FBS (XLSX) - Bitte im Excel-Format und als PDF zusenden.
Organisations- und Stellenplan VwV FBS (XLSX)
Allgemeine Hinweise zur Förderung
Pro Träger ist ein Antrag auszufüllen und im Antragsformular die jeweilige Fachberatungsstelle anzukreuzen. Im angehängten Kosten- und Finanzierungsplan sind die jeweiligen Fachberatungsstellen aufgeschlüsselt darzustellen.
Ist die aufsuchende Beratung ein Angebot der originären Beratungsstellen, kann nur ein Antrag gestellt werden.
Handelt es sich bei der zweiten Beratungsstelle um eine eigenständige Beratungsstelle mit externem Standort, eigenem Internetauftritt und ist sie von der Beratungsstelle vor Ort abgetrennt, können zwei Anträge gestellt werden. Handelt es sich um eine Beratungsstelle aus demselben Fachbereich, kann hierzu ein zweites Antragsformular hinzugezogen werden.
Wenn ein Träger an beispielsweise drei Standorten Interventionsstellen oder andere Fachberatungsstellen hat, dann muss der Träger drei Anträge ausfüllen und diesen den jeweiligen Wirtschaftsplan beifügen.
Bei den Fachberatungsstellen häusliche Gewalt sind die VZÄ des beschäftigten Personals einzutragen. Im Kosten- und Finanzierungsplan bzw. Wirtschaftsplan ist die Landesförderung über die VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser als Einnahme aufzuführen.
Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal in den in der VwV benannten Fachbereichen. Im Antragsformular sind nur die VZÄ anzugeben, die für den jeweiligen Fachbereich zuständig sind. Im Kosten- und Finanzierungsplan/Stellen- und Organisationsplan können die weiteren Fachbereiche bei „Sonstiges“ angegeben werden.
Mobile Teams
Die Mobilen Teams werden bereits mit max. 90 Prozent durch das Land gefördert. Hierfür kann keine weitere Förderung durch das Land beantragt werden. Allerdings werden die VZÄ im Antrag der originären Beratungsstelle im Antragsformular angegeben. Im Kosten- und Finanzierungsplan sowie im Organisations- und Stellenplan sind die Mobilen Teams ebenfalls mit aufzuführen.
Interventionsstellen
Die erforderlichen VZÄ für eine Interventionsstelle liegen bei 0,25. Eine Interventionsstelle wird gefördert, wenn diese für mindestens 10 Stunden wöchentlich besetzt ist (VwV 2.4.3.). Im Organisations- und Stellenplan sowie mittels des öffentlichen Auftritts einer Fachberatungsstelle muss diese klar als Interventionsstelle erkennbar sein.
Personalangaben
In das Antragsformular einzufügen sind alle Personalstellen, die zum Stichtag 01.01. bestehen. Diese entscheiden über die Förderhöhe der Beratungsstelle für das kommende Jahr. Verändert sich die Personalsituation unterjährig, ist diese veränderte Situation für das nächste Jahr zum Stichtag 01.01. aufzuführen. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind auch für unterjährige Einstellungen und befristete Projekte die Ausgaben und Einnahmen anzugeben.
Es sind alle hauptberuflich beschäftigen Fachkräfte im Antragsformular aufzuführen (2.4 der VwV Fachberatungsstellen). Ehrenamtliche und Honorarkräfte werden nicht zu den VZÄ hinzugezählt, werden aber im Kosten- und Finanzierungsplan mit aufgeführt.
Die Förderhöhe orientiert sich grundsätzlich am hauptberuflich beschäftigten Fachpersonal (2.4 der VwV Fachberatungsstellen) und beträgt maximal 12.000 Euro pro Beratungsfeld.
Um eine Förderung nach der VwV zu erhalten, darf der Träger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete.
Höhere Entgelte als nach den Tarifverträgen des Bundes, der Länder oder Kommunen und über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Abweichungen sind nur entsprechend ANBest-I (1.3) möglich.
Maßnahmen
Da es sich bei der VwV um eine institutionelle Förderung handelt, können alle Maßnahmen in den Bereichen, die durch die VwV genannt werden, gefördert werden. Es wird die Institution an sich und keine konkreten Maßnahmen gefördert. Im Kosten- und Finanzierungsplan sind alle Ausgaben und Einnahmen darzustellen und zu verdeutlichen, dass es zu keiner Unter- oder Überfinanzierung kommt.
Im Verwendungsnachweis sind die durchgeführten Maßnahmen zu belegen.
Statistik
Die Statistik ist über das jeweilige Bewilligungsjahr zu führen und mit dem Verwendungsnachweis des jeweiligen Bewilligungsjahres bis spätestens 31.03. des Folgejahres vorzulegen. Auf der Homepage des Ministeriums sind entsprechende Vordrucke eingestellt. Diese sind getrennt für die einzelnen Beratungsfelder auszufüllen.
Für den Verwendungsnachweis wird ein Vordruck auf der Homepage des Ministeriums eingestellt. Dieser wird sich auf den Stellenplan und den vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan beziehen. Er ist spätestens bis 31.03. des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Wirtschaftsplan/Organisation- und Stellenplan
Im Wirtschaftsplan/ Kosten- und Finanzierungsplan sollen die im Antragsformular aufgeführten Kosten und Summen nach Kosten (Personalkosten/ Personalnebenkosten, Sachkosten) und der Finanzierung (Eigenmittel, Fördermittel, Zuschüsse etc.) aufgeschlüsselt werden. Bitte reichen Sie den Wirtschaftsplan unbedingt auch im Excel-Format ein.
Im Organisations- und Stellenplan sind alle hauptberuflich beschäftigen Fachkräfte sowie Verwaltungskräfte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fachbereichen aufzuführen. Hierbei sollten keine personenbezogenen Daten genannt, sondern Personalnummern oder Kürzel benutzt werden.